Inhaltsverzeichnis
1. An-/Abreise; Stellung von VT bei vermittelten Leistungen
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten
6. Besondere Regelungen zur Leistungserbringung
7. Fahrzeugübernahme durch den Reisenden und Voraussetzungen zur Überlassung von Fahrzeugen
8. Besondere Obliegenheiten des Reisenden beim Führen sowie bei der Nutzung überlassener Fahrzeuge
9. Anzeigepflichten des Reisenden bei Unfall, Diebstahl und Schäden an überlassenen Fahrzeugen
10. Durchführung von Fahretappen
13. Zusätzliche Gebühren für nicht im Reisepreis enthaltene Leistungen
15. Nicht in Anspruch genommene Leistung
16. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
17. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
18. Obliegenheiten des Reisenden
20. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
21. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
22. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Vintage Tours GmbH (nachfolgend „VT“ abgekürzt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Bitte beachten Sie insbesondere auch, dass unsere Reisen in der Regel mit klassischen Fahrzeugen von Vintage Tours, die wir Ihnen im Rahmen der Reiseleistungen überlassen, durchgeführt werden. Für Reisende, die auf ihren Wunsch hin an den Reisen mit dem eigenen klassischen Fahrzeug teilnehmen, gelten die jeweils ausdrücklich genannten Regelungen für die Teilnahme mit dem eigenen Fahrzeug.
1. An-/Abreise; Stellung von VT bei vermittelten Leistungen
1.1. Die Reiseleistungen von VT beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von VT angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet VT Flugleistungen nicht als eigene Leistungen.
1.2. Unbeschadet der Verpflichtungen von VT als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von VT) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist VT im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. VT haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von VT aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.3. Die Vermittlerstellung verpflichtet VT insbesondere:
- a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von VT unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
- b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
- c) Dem Reisenden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.
1.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von VT aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Widerrufsrecht
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
- a) Grundlage des Angebots von VT und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
- b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von VT herausgegeben werden, sind für VT und die Leistungspflicht von VT nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von VT gemacht wurden.
- c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von VT vor, an das VT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit VT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist VT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
- d) Die von VT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
- e) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email erfolgt, gilt:
- a) Mit der Buchung bietet der Reisende VT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Tage gebunden.
- b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch VT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VT dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet,) gilt für den Vertragsabschluss:
- a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von VT erläutert.
- b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
- c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
- d) Soweit der Vertragstext von VT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
- e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende VT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 10 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
- f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
- g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. VT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
- h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von VT beim Reisenden zu Stande.
2.4. VT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, Emails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. VT darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 16. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist VT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. VT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von VT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von VT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber VT den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert VT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von VT zu vertreten ist. VT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. VT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- a) Pauschalreisen mit inkludiertem Leihfahrzeug
– bis 120 Tage vor Reisebeginn: 20%,
– bis 60 Tage vor Reisebeginn: 50%,
– ab 30 Tage vor Reisebeginn: 75%,
– ab 15 Tage vor Reisebeginn: 95% des vereinbarten Reisepreises. - b) Pauschalreisen unter Nutzung des eigenen Privatfahrzeugs
– bis 120 Tage vor Reisebeginn: 20%,
– bis 60 Tage vor Reisebeginn: 60%,
– ab 30 Tage vor Reisebeginn: 95% des vereinbarten Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, VT nachzuweisen, dass VT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von VT geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit VT nachweist, dass VT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist VT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist VT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von VT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie VT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Besondere Regelungen zur Leistungserbringung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Reiseleistungen bei jedem Wetter statt.
6.2. Witterungsgründe berechtigen VT nur dann, einzelne Reiseleistungen nicht zu erbringen, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Reisenden bzw. der Reisende gefährdet wären. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Fahretappen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch des Reisenden auf Kündigung des Reisevertrags, es sei denn, dass im Hinblick auf den Reisevertrag insgesamt vertragliche oder gesetzliche Kündigungsgründe bestehen, wie etwa im Falle höheren Gewalt.
6.3. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der Ziffer 10.4. hingewiesen.
6.4. Der Reisende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell, oder eine bestimmte Ausstattungs-, Antriebs- oder Motorisierungsvariante, sondern nur auf ein Fahrzeug der in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebenen Kategorie.
7. Fahrzeugübernahme durch den Reisenden und Voraussetzungen zur Überlassung von Fahrzeugen
7.1. Die Teilnahme an allen Veranstaltungsbestandteilen mit Fahrzeugnutzung durch den Reisenden ist nur Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis und einem Mindestalter von 25 Jahren gestattet. Die Reisenden müssen ferner seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B sein. Anerkannt sind alle EU-Führerscheine sowie diesen gleich gestellten Fahr-Erlaubnisse. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, VT vor Beginn der Reise Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren.
7.2. Der Reisende ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung der VT oder Leistungsträgern, die durch VT beauftragt wurden, Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Reisende, die keinen EU-Führerschein besitzen, haben die Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis vorab selbst zu prüfen und gegebenenfalls durch einen nationalen Führerschein, eine amtliche Übersetzung (deutsch oder englisch) und eine Bestätigung der Fahrerlaubnis nachzuweisen.
7.3. Es obliegt dem Reisenden, sein fahrerisches Können und seine körperliche sowie gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrages und vor der Teilnahme an den Reisebestandteilen mit eigener Fahrzeuglenkung zu überprüfen. Soweit dies nicht als vertragliche Leistung ausdrücklich ausgeschrieben ist, obliegt VT keine Verpflichtung zu einer medizinischen Untersuchung des Reisenden im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtauglichkeit.
7.4. VT behält sich vor, einzelne Reisende von der Fahrzeugführung auszuschließen, wenn diese den Anweisungen des Reiseleiters nicht Folge leisten oder in sonstiger Weise sich selbst oder Dritte gefährden. Der von VT beauftragte Reiseleiter entscheidet über die Eignung eines Reisenden zum Führen des auf der Reise bereitgestellten Kfz und darf nach seiner begründeten Einschätzung ungeeignete Reisende zu jedem Zeitpunkt von der Fahrzeugführung ausschließen.
7.5. Zur Fahrzeugnutzung ist nur der jeweils als Fahrer angemeldete Reisende berechtigt, nicht etwaige Begleitpersonen. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass jede Missachtung dieser Voraussetzungen den Versicherungsschutz für das Fahrzeug gefährden könnte. Auf die Bestimmungen in Ziffer 12. wird verwiesen.
7.6. Der Reisende wird sich bei Fahrzeugübernahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen (Gegenzeichnung des Übergabeprotokolls). Beanstandungen des Fahrzeugs hat der Reisende unverzüglich zu melden. Öl- und Wasserstand wird der Reisende ebenso kontrollieren wie den Reifendruck.
7.7. Der Reisende erhält das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Er muss das Fahrzeug nicht mit einem vollen Kraftstofftank zurückgeben.
8. Besondere Obliegenheiten des Reisenden beim Führen sowie bei der Nutzung überlassener Fahrzeuge
8.1. Die Teilnahme an der ausführlichen Einweisung in die von VT überlassenen Vintage Fahrzeuge ist verpflichtend und persönliche Voraussetzung des jeweiligen Reisenden für die Berechtigung zum Fahren mit dem überlassenen Fahrzeug. Der Reisende hat dafür Sorge zu tragen, dass er rechtzeitig zu dem mitgeteilten Einweisungstermin vor Ort ist. In begründeten Ausnahmesituationen wird vor Ort versucht, einen alternativen Wiederholungstermin zu organisieren, der unter Umständen jedoch erst am Morgen rechtzeitig vor Beginn der ersten Fahretappe möglich sein kann.
8.2. Alle Fahrer überlassener Fahrzeuge sind verpflichtet, während der Fahrten stets die erforderlichen Fahrerlaubnisunterlagen gem. Ziffer 7.1. und 7.2. sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen.
8.3. Der Reisende darf während des Führens von im Zuge des Reisevertrags überlassenen Fahrzeugen nicht unter dem Einfluss von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln stehen. Der Konsum von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln ist ohne ausreichenden zeitlichen Abstand vor und insbesondere während der Fahrzeiten untersagt. Es gilt die 0,0-Promille Grenze.
8.4. Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten ohne Freisprecheinrichtung während des Führens überlassener Fahrzeuge untersagt.
8.5. Die Reisenden und sonstige Fahrer sind verpflichtet, sich bei Fahrten auf öffentlichen Verkehrswegen an alle Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu halten. Für erhobene Bußgelder und Geldstrafen haftet allein der Reisende. Im Übrigen wird auf Ziffer 13.2. verwiesen.
8.6. Bei der Betankung überlassener Fahrzeuge trägt der Reisende dafür Sorge, dass die Betankung mit dem richtigen Kraftstoff erfolgt. Im Zweifelsfalle ist vor der Betankung Rücksprache mit der VT Reiseleitung zu halten. Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Reisende für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden. Im Übrigen wird auf Ziffer 13.2. verwiesen.
8.7. Zeigt das Fahrzeug eine Warnmeldung an, hat das Fahrzeug eine Störung oder Panne oder muss eine Reparatur durchgeführt werden, hat der Reisende umgehend die VT Reiseleitung zu informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Eigene Störungsbehebungs- oder Reparaturarbeiten darf der Reisende nicht beauftragen.
8.8. Der Reisende ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich, schonend und entsprechend der Einweisung und der Betriebsanleitung zu behandeln. Beim Abstellen ist das Fahrzeug jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen sowie mit einer entsprechenden Wegfahrsperre zu sichern; bei einem Cabrio ist das Verdeck zu schließen.
8.9. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur im Rahmen der ausgeschriebenen gemeinsamen Tagesetappen gestattet. Eine individuelle Sondernutzung außerhalb der Tagesetappen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von VT gestattet, die auf Wunsch gerne geprüft wird. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. Bei einer Nutzung des Fahrzeugs ohne Genehmigung von VT besteht auch kein Versicherungsschutz. Auf die Bestimmungen in Ziffer 12.3. wird ausdrücklich hingewiesen. Für die individuelle Sondernutzung gilt:
- a) Der Reisende hat spätestens mit Erteilung der Genehmigung für die Sondernutzung eine Kaution für eventuelle Schäden zu leisten, deren Höhe einheitlich 500,- € je Fahrzeug (Selbstbehalt) beträgt. Zur Hinterlegung der Kaution muss eine Kreditkarte mit einem freien Verfügungsrahmen von 500,- € und einer Gültigkeit von mindestens 3 Monaten nach Beendigung der Reiseleistungen vorgelegt werden.
- b) Die individuelle Sondernutzung des Fahrzeugs ist nur im Rahmen der in der jeweils mit der Genehmigung angegebenen Maximallaufleistung in Kilometern gestattet. Ansprüche auf Erstattung von Mehrkosten, die sich aus einer Laufleistungsüberschreitung durch den Reisenden ergeben, bleiben vorbehalten. Es wird verwiesen auf die Bestimmungen der Ziffer 13.2. Die Sondernutzung des überlassenen Fahrzeugs ist auf die Mitnahme von Mitreisenden beschränkt.
8.10. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden, und Tiere dürfen nicht mitgeführt werden, ansonsten kann VT eine Reinigungspauschale gemäß der Gebührenübersicht in Ziffer 13.2. verlangen. Die Reinigungspauschale wird auch fällig bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs.
8.11. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung (GGVSEB) ist untersagt, ebenso wie der Um- und Ausbau sowie die Veränderung von technischen Einrichtungen an überlassenen Fahrzeugen.
9. Anzeigepflichten des Reisenden bei Unfall, Diebstahl und Schäden an überlassenen Fahrzeugen
9.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Reisende unverzüglich die VT Reiseleitung und die Polizei zu verständigen.
9.2. Bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur gering beschädigt wurde und auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
9.3. Zu diesem Zweck soll der dem Reisenden ausgehändigte Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.
9.4. Der Reisende hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Auf Fragen von VT muss er vollständig und wahrheitsgemäß antworten, und der Reisende darf den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten.
9.5. Der Reisende darf keine Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben, mit denen er die Schuld an einem Unfall oder einen Schaden anerkennt. Bei Fragen in diesem Zusammenhang kann sich der Reisende an die Reiseleitung wenden.
10. Durchführung von Fahretappen
10.1. Die Fahretappen der Reise entsprechen jeweils der gültigen Ausschreibung. Sie erfolgen in der eigenen Verantwortung des Reisenden, auch wenn ein Begleitfahrzeug der VT mitfährt oder im Rahmen einer Etappe in der Kolonne gefahren wird.
10.2. Die auf öffentlichen Straßen zurückgelegten Fahretappen legt der Reisende eigenständig zurück. Die Fahretappen erfordern deshalb ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Reisenden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „Wichtigen Hinweise zum Fahren auf öffentlichen Straßen in Portugal, bzw. Spanien“ ausdrücklich hingewiesen.
10.3. Den Anweisungen des Reiseleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
10.4. Es bleibt dem Reiseleiter vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Reisenden, nach deren fahrtechnischen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der der VT obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
10.5. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen der Fahretappen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen eines medizinischen Notfalls eines Reisenden.
10.6. Das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten ist zu keinem Zeitpunkt Ziel der Reise. Kein Bestandteil der Reise hat den Charakter motorsportlichen Wettkampfs.
11. Fahrzeugrückgabe
11.1. Die Fahrzeugüberlassung endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit. Setzt der Reisende den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit fort, gilt das Nutzungsverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
11.2. Der Reisende wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben.
11.3. Gibt der Reisende das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer an VT zurück, kann VT für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt gem. Ziff. 13.2. verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
11.4. Bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer besteht kein Versicherungsschutz mehr. Auf die Bestimmungen in Ziffer 12.3. wird ausdrücklich hingewiesen.
11.5. Bei Verlust des Schlüssels berechnet VT dem Reisenden eine Pauschale gemäß der Gebührenübersicht gem. Ziffer 13.2.
11.6. Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig wie vereinbart zurückgegeben, behält sich VT ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
11.7. VT übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.8. VT wird sich bei Fahrzeugrückgabe vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen. Etwaige Beanstandungen im Vergleich zum protokollierten Fahrzeugzustand bei Übernahme durch den Reisenden werden von VT in einem Zustandsprotokoll festgehalten. Im Übrigen wird auf Ziffer 14. verwiesen.
12. Kfz-Versicherung
12.1. Soweit nicht ausdrücklich von VT in der Buchungsbestätigung abweichend mitgeteilt, sind die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge mit einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,- € je Fahrzeug versichert. Die Vollkaskoversicherung enthält die Reduzierung der Haftung des Reisenden für Schäden am Fahrzeug und für den Verlust des Fahrzeugs auf den vorgenannten Selbstbehalt. Die Versicherungsbedingungen der Vollkaskoversicherung, welche jederzeit bei VT auch vor Vertragsschluss angefordert werden können, enthalten die marktüblichen Haftungsausschlüsse und Obliegenheiten für den jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs; bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten droht der Verlust der Versicherungsdeckung. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere auch Ziffer 12.4.
12.2. Die Haftungsreduzierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung auf die Selbstbeteiligung gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vom Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, kann VT die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
12.3. Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für die genehmigten Nutzungen durch den Reisenden. Sie gilt zudem nicht, wenn das Fahrzeug von einem nicht als Fahrer eingetragenen Dritten gefahren wird, ohne Genehmigung individuell genutzt wird oder das Fahrzeug nicht in den vertraglich vereinbarten Gebieten genutzt wird.
12.4. Ein Anspruch auf Haftungsreduzierung besteht ferner nicht, wenn eine vom Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann VT die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsreduzierung ursächlich ist, bleibt VT zur Haftungsreduzierung verpflichtet; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
13. Zusätzliche Gebühren für nicht im Reisepreis enthaltene Leistungen
13.1. Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Übergabestelle aufgrund eines Verschuldens des Reisenden erforderlich, wird VT dem Reisenden eine Rückführungsgebühr i.H.v. 500,- € zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (z. B. Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten) in Rechnung stellen.
13.2. Für die folgenden Sachverhalte werden die jeweils aufgeführten Bearbeitungsgebühren erhoben bzw. Kostenerstattungen geltend gemacht:
- Ersatz von Straf- und Bußgeldern sowie von Gebühren und sonstigen Kosten gem. Ziffer 8.5 zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 100,- € pro Fall
– Sonderreinigung: 250,- €
– Schlüsselverlust: 150,- €
– Abwicklung von KFZ-Versicherungsfällen pro Schadensfall: 200,- €
– Kosten für die Reparatur von nicht versicherten Schäden, die der Reisende schuldhaft verursacht hat (z.B. Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Beschädigung des Interieurs) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 150,- € pro Schadensfall
– Mehrkosten für die verspätete Rückgabe des Mietfahrzeugs zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 100,- €
– Kosten für die Benutzung des Fahrzeugs über die in der jeweils gültigen Reisebeschreibung angegebene Maximallaufleistung in Kilometern hinaus zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 100,- €.
13.3. VT bleibt es unbenommen, jeweils einen höheren Aufwand/Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt es dem Reisenden unbenommen, einen geringeren Aufwand/Schaden nachzuweisen.
14. Haftung des Reisenden
14.1. Der Reisende haftet für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs. VT behält sich vor, bei vorsätzlicher Schädigung Strafanzeige gem. den einschlägigen Straftatbeständen zu erstatten.
14.2. Der Reisende haftet unbeschränkt für von ihm und anderen Fahrern begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße, die bei oder mit Beendigung der Nutzungszeit begangen werden, wie z.B. Abstellen des Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung.
14.3. Der Reisende stellt VT von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen in Folge von Verstößen der Reisenden oder anderer Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen von VT oder dem Fahrzeughalter erheben. Dies gilt nicht, wenn derartige Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten nachweislich anlässlich der Nutzung des Fahrzeugs durch einen unbefugten Dritten im Rahmen eines Diebstahls, eines unbefugten Gebrauchs desselben oder eines vergleichbaren Straftatbestands erfolgt ist.
14.4. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der VT für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Nutzungszeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstigen Störungen an VT richten, berechnet VT für jede Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der Gebührenübersicht nach Ziffer 13.2.
15. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung VT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. VT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
16. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
16.1. VT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
- a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von VT beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
- b) VT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
- c) VT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
- d) Ein Rücktritt von VT später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
16.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
17. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
17.1. VT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von VT nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von VT beruht.
17.2. Kündigt VT, so behält VT den Anspruch auf den Reisepreis; VT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
18. Obliegenheiten des Reisenden
18.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat VT oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von VT mitgeteilten Frist erhält.
18.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
- a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
- b) Soweit VT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
- c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von VT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an VT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
- d) Der Vertreter von VT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
18.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende VT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
19. Beschränkung der Haftung
19.1. Die vertragliche Haftung von VT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
19.2. VT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VT sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
19.3 VT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VT ursächlich geworden ist.
20. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber VT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
21. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
21.1. VT wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
21.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn VT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
21.3. VT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende VT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass VT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
22. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
22.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
22.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
22.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
23.1. VT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VT verpflichtend würde, informiert VT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. VT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
23.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und VT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können VT ausschließlich am Sitz von VT verklagen.
23.3. Für Klagen von VT gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VT vereinbart.
24. Die englische Übersetzung dient nur zur Information
Die englische Fassung dieses Textes dient lediglich der Information und ist nicht Teil dieses Rechtsgeschäfts. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt daher nur die deutsche Fassung. Die deutsche Fassung maßgebend.
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München | Stuttgart, 2024
Stand: Oktober 2024